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Das bisherige „höchste“ Kennzeichen „Nicht freigegeben unter 18
Jahren“ lautet seit 1. April 2003 „Keine Jugendfreigabe“. Dieses
Kennzeichen wird vergeben, wenn keine einfache bzw. schwere
Jugendgefährdung vorliegt. Nach § 14 Abs. 3 u. 4 JuschG erfolgt
für Videos die Vergabe des Kennzeichnens „Keine Jugendfreigabe“,
wenn keine einfache Jugendgefährdung vorliegt; für die öffentliche
Filmvorführung, wenn der Film nicht offensichtlich schwer
jugendgefährdend ist. So gekennzeichnete Filme, Videos und DVDs
können von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM)
nicht indiziert werden.
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